Ja meine sehr geehrten Damen und Herren, herzlich willkommen zur digitalen Vorlesung Urheberrecht.
Im Video 3 wollen wir uns beschäftigen mit dem Urheberrecht in der Rechtsordnung.
Das Urheberrecht ist ja nicht alleine in unserem Rechtssystem, sondern es gibt eine Vielzahl
weiterer Rechte und in dieser Einheit wollen wir das Verhältnis des Urheberrechts zu anderen
Rechten entsprechend ausleuchten.
Andere Rechte, mit denen das Urheberrecht in einer Beziehung steht, sind insbesondere
das Sacheigentum, das Persönlichkeitsrecht, weitere Rechte des Geistigen Eigentums, das
Zertragsrecht, aber auch das Arbeitsrecht, das Kartellrecht, das Lauterkeitsrecht und
das Verfassungsrecht.
Die jeweiligen Beziehungen möchte ich in den nächsten Minuten kurz ausleuchten und
ganz am Ende des Vortrags werde ich noch ein paar Sätze zum Unionsrecht, zum Europarecht
verlieren.
Auch da besteht eine ganz inne Beziehung des deutschen Urheberrechts, aber dazu später.
Zunächst also die Beziehung des Urheberrechts zum Sacheigentum.
Wenn Sie sich nochmal im Video 2 anschauen, haben wir uns schon beschäftigt mit dem Unterschied
zwischen körperlichen Gegenständen und unkörperlichen Gegenständen und deswegen haben wir hier auch
eine sehr wechselseitige Beziehung vom Sacheigentum zum Geistigen Eigentum in Form des Urheberrechts.
Ich habe hier ein Gemälde von Herrn Förster, das hängt bei mir am Lehrstuhl.
Keine Ansage an die Kunsträuber, denke es ist nicht so wertvoll, habe sie ebenfalls
sehr günstig bekommen.
Das ist hier ein Werk, das zweifelsohne urheberrechtlichen Schutz genießt.
Wenn man sich das anschaut, gibt es keinen Zweifel, dass das eine persönliche Geistegeschöpfung
ist und damit als Urheberrecht geschützt ist.
Die Frage ist nun, welche Rechte habe ich als Sacheigentümer?
Ich bin Eigentümer dieses Gemäldes von Herrn Förster, welche Rechte habe ich?
Hier ist zunächst mal der § 44 des Urheberrechts interessant, der uns nämlich sagt im Absatz 1,
veräußert der Urheber, das war Herr Förster, das Original des Werkes, so räumt er damit
im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
Ich bin also Sacheigentümer, mir gehört der Holzrahmen, mir gehört die Leinwand, auch
die Farbe, als physisches Objekt könnte ich abkratzen, die gehört mir, da bin ich Eigentümer.
Aber das Immaterialgut, diese Geistegeschöpfung ist mir nicht zugewiesen und bloß weil ich
dieses Objekt, dieses Bild gekauft habe, das physische Objekt, die Verkörperung dieses
Bildes, habe ich keinerlei urheberrechtlichen Befugnisse an diesem Bild erworben.
Das bedeutet, bloß weil ich Eigentümer bin, habe ich zwar meine Eigentümerbefugnisse,
aber die beziehen sich eben nicht auf die urheberrechtlichen Befugnisse, ich darf das
Gemälde beispielsweise nicht ins Internet hochladen, ich darf das nicht unkörperlich
verwerten, mache ich hier gerade, ich mache das Bild öffentlich zugänglich, ich verwerte
das, damit greife ich in das Urheberrecht ein und brauche damit eine entsprechende Nutzungserlaubnis,
sei es rechtsgeschäftliche Art, dass mir Herr Förster das erlaubt hat oder gesetzliche
Art, dass ich mich beispielsweise auf das Zitatrecht stützen kann.
Hier haben wir aber eigentlich keine echte Kollision des Urheberrechts mit dem Sacheigentum,
weil es einfach zwei unterschiedliche Befugnisse sind.
Als Sacheigentümer habe ich die Befugnisse mit Blick auf die körperliche Seite dieses
Objekts und als Urheber habe ich Befugnisse mit Blick auf den immateriellen Gegenstand.
Es kann aber trotzdem sein, dass zwischen Sacheigentum und geistigen Eigentum, zwischen
Eigentum und Urheberrecht es zu Kollisionen kommt und das ist in folgenden beiden Fällen
der Fall.
Erstens bei der Weiterverbreitung und zweitens bei der Werkzerstörung.
Wenn ich jetzt dieses Gemähte selbst weiter veräußern wollte zum Verkauf anbieten, wäre
auch diese Weiterverbreitung ein Eingriff in eine urheberrechtliche Befugnis.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:33:01 Min
Aufnahmedatum
2020-04-20
Hochgeladen am
2020-04-20 19:56:11
Sprache
de-DE